Menü
Menü schließen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Folit GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

§ 2 Angebote und Bestellungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Erhält der Kunde auf seine Bestellung eine Eingangsbestätigung von uns, so stellt diese keine Annahme der Bestellung dar, sondern dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei uns eingegangen ist. Eine verbindliche Annahme der Bestellung kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Bestellung zustande. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

3. Abbildungen, Gewichts-, Maß-, Farb- und Leistungsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.

4. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche Nutzungsrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, noch bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, nutzen lassen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Kunden hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

5. Soweit nicht anderweitig vereinbart, behalten wir uns das Recht vor, unseren Firmentext und/oder unser Firmenlogo auf der Ware sowie auf Lieferungen und/oder Verpackungen aller Art anzubringen.

 

§ 3 Unsere Preise 

1. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“; sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, und sonstige Versandkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und öffentliche Abgaben nicht ein. 

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

 

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen ab Werk (Erfüllungsort). Auf Verlangen und Kosten des Kunden versenden wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. 

2. Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung versichert.

3. Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, sofern dem Kunden dies zumutbar ist.

4. Lieferfristen und/oder Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. von uns nach Prüfung der Materialverfügbarkeit in der Auftragsbestätigung angegeben.

5. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

6. Wir werden dem Kunden Leistungsverzögerungen unverzüglich nach unserer Kenntnis hiervon anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Streik oder Aussperrung in Drittbetrieben oder in unserem Betrieb (in letzterem Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder andere unverschuldete Umstände (nachfolgend „höhere Gewalt“ genannt) oder Umständen im Einflussbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungshandlungen, insbes. Freigaben durch den Kunden) haben wir nicht zu vertreten und berechtigen uns, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, werden sowohl wir als auch der Kunde von der Leistungspflicht frei. Unsere weitergehenden Ansprüche oder Rechte, insbesondere aus Annahmeverzug durch den Kunden, bleiben unberührt.

7. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Dies berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits die Ware nicht erhalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.

8. Im Falle des Lieferverzugs ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er uns nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

9. Für etwaige Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 9.

 

§ 5 Gefahrübergang und Annahmeverzug

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, z.B. Lagerkosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte von uns bleiben unberührt.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 

1. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. 

2. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. 

3. Rabatte und/oder Skonti bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten sowie Zölle und Abgaben. 

4. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Ferner können wir eine Pauschale in Höhe von 40 (vierzig) Euro berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder eines weiteren Schadens vor. Die Pauschale nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Etwaige Ansprüche auf Fälligkeitszinsen, insbesondere gegenüber Kaufleuten nach § 353 HGB, bleiben unberührt.

5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von vertragsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

6. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Kunden.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. 

2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

3. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für uns. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 8 Mängelrechte

1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten.

3. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten. 

4. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat er uns die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 

5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. 

6. Grundsätzlich wird die bestellte Auflage ausgeliefert. Der Kunde ist allerdings verpflichtet, eine produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferung als vertragsgemäß abzunehmen, wobei sich der Gesamtpreis entsprechend prozentual erhöht bzw. verringert. 

7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung der gelieferten Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen.

8. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus (nachfolgend „Scheinmangel“ genannt) können wir die hieraus uns entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

9. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder für den Kunden unzumutbar sein oder sollten wir beide Arten der Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB verweigern, kann der Kunde nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

10. Für etwaige Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten im Übrigen die Bestimmungen in § 9.

11. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei einer Haftung für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Rechtsmängeln gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, bei Garantien entsprechend § 444 BGB sowie für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Vorstehender Abs. 11 gilt entsprechend für die Verjährung der sonstigen Ansprüche des Kunden gleich welcher Art gegenüber uns, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfrist sonstiger Ansprüche gemäß Satz 1 beginnt abweichend von § 12 Abs. 11 mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

 

§ 9 Allgemeine Haftung

1. Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Buchst. (a) und (b):

(a) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

(b) Die sich aus Buchst. (a) ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

2. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden als Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist unser Sitz in Kornwestheim. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt.

 

Stand: 28. Februar 18

© 2024 Folit GmbH